Anzeige der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
§ 20g.
Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede Absicht einer direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gemäß § 20c Abs. 2 anzuzeigen. Diese Anzeige hat schriftlich vor der Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40281391
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