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§ 20h BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2026

Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

§ 20h.

Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen den interessierten Erwerber zu ergreifen, wenn er seinen Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20c nicht nachgekommen ist oder wenn er eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20d Abs. 2 erworben hat. Wenn der interessierte Erwerber eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung der FMA gemäß § 20d Abs. 2 erworben hat, ruhen seine Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281392

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