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Art. 1 § 1 Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 1

(1) Ein Kreditinstitut, das neben anderen Bankgeschäften nach § 1 Abs. 2 KWG auch einen Teilbetrieb führt, der Geschäfte im Sinne des § 112 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen betreibt, kann diesen Teilbetrieb nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in eine von ihm als alleinigen Gründer zu gründende Aktiengesellschaft im Wege der Sachgründung oder im Wege der Sacheinlage gegen Übernahme von Aktien an einer Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär es ist, einbringen.

(2) Eine Einbringung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

  1. 1. das Kreditinstitut alle bisher dem Teilbetrieb Bausparkasse zugeordneten und für einen Fortbetrieb notwendigen Rechte und Verbindlichkeiten überträgt,
  2. 2. bei der Aktiengesellschaft schon zum Zeitpunkt der Sachgründung, spätestens jedoch bei Durchführung der Sacheinlage Geschäftsleiter bestellt sind, gegen die keine Einwände im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 des Anhanges zum Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen bestehen,
  3. 3. die Anmeldung der Aktiengesellschaft zur Eintragung oder die Anmeldung der Kapitalerhöhung, die aus der Sacheinlage resultiert, ins Firmenbuch längstens bis 30. Juni 1992 erfolgt und
  4. 4. beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Aktiengesellschaft mit dem Antrag auf Eintragung der Gründung oder Sacheinlage eine vom Bankprüfer des Kreditinstitutes geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz des Teilbetriebes auf Basis der sich aus der Bilanz des Kreditinstitutes zum 31. Dezember 1991 ergebenden und abgeleiteten Werte vorgelegt wird, die als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des Bausparbetriebes des Kreditinstitutes enthält und aus der auch die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind.

(3) Die Firma der Aktiengesellschaft hat das Wort „Bausparkasse“ zu enthalten. Darüber hinaus kann auch der volle oder teilweise Firmenwortlaut des einbringenden Kreditinstitutes enthalten sein.

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