§ 2
(1) Mit Eintragung der Aktiengesellschaft oder der sich aus der Sacheinlage ergebenden Kapitalerhöhung gehen die dem Bausparbetrieb des Kreditinstitutes zugeordneten Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Aktiengesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Ab der Eintragung ist die Aktiengesellschaft eine Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die entsprechende Berechtigung des einbringenden Kreditinstitutes.
(3) Bestehende Verträge werden durch die Einbringung nicht unterbrochen oder beendet. Sämtliche Bescheide des Bundesministers für Finanzen, die das Bauspargeschäft betreffen, bleiben bei Übertragung der Berechtigung auf die Aktiengesellschaft in Kraft. Ebenso werden alle sonstigen, mit dem Bausparbetrieb zusammenhängenden Berechtigungen insoweit mit übertragen, als sie bisher bei dem einbringenden Kreditinstitut bestehen und auch für den Betrieb der Bausparkasse verwendet wurden, ohne daß es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf, und ohne daß von dem Kreditinstitut ausgenutzte Berechtigungen, soweit sie nicht allein mit dem Bausparbetrieb zusammenhängen, bei diesem enden.
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