§ 3
Die Zuschüsse sind, sofern die erforderlichen Nachweise vorliegen, grundsätzlich monatlich spätestens jedoch bis zum 20. des auf ein Kalenderquartal folgenden Monats, auszuzahlen.
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§ 3
Die Zuschüsse sind, sofern die erforderlichen Nachweise vorliegen, grundsätzlich monatlich spätestens jedoch bis zum 20. des auf ein Kalenderquartal folgenden Monats, auszuzahlen.
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