§ 2
Zuschüsse dürfen nur für Stärke oder Rohstoffe zur Erzeugung von Stärke oder Alkohol gewährt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Zuschüsse dürfen nur für Stärke oder Rohstoffe zur Erzeugung von Stärke oder Alkohol gewährt werden.
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