§ 1
Zur Förderung der Stärkeerzeugung aus landwirtschaftlichen Rohstoffen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung zur Verarbeitung derartiger Rohstoffe befugt sind, im Rahmen von Richtlinien gemäß § 4 Abs. 2 Zuschüsse gewähren.
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