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Artikel 57 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 57

Auslegung und Anwendung

(1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen ist, so hat dieses Mitglied während dieser Beratung ein Recht auf direkte Vertretung in der Sitzung des Direktoriums. Der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.

(2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln.

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