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Artikel 43 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 43

Verteilung der Vermögenswerte

(1) Eine Verteilung von Vermögenswerten nach diesem Kapitel an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst,

  1. i) wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist;
  2. ii) wenn der Gouverneursrat mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, eine Verteilung beschlossen hat.

(2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis ihres jeweiligen Anteils am Stammkapital und zu den Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied bat bei der Verteilung der Vermögenswerte erst dann Anspruch auf seinen Anteil, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank erfüllt hat.

(3) Ein Mitglied, das auf Grund dieses Artikels verteilte Vermögenswerte erhält, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie der Bank vor der Verteilung zustanden.

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