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Artikel 41 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 41

Beendigung der Geschäftstätigkeit

Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beenden. Mit dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte sowie die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.

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