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Artikel 39 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 39

Abrechnung mit früheren Mitgliedern

(1) Ein Mitglied haftet auch nach Erlöschen seiner Mitgliedschaft weiterhin für seine unmittelbaren Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten Darlehen oder Garantien beziehungsweise eingegangenen Kapitalbeteiligungen aussteht; ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten in bezug auf später von der Bank gewährte Darlehen und Garantien beziehungsweise eingegangene Kapitalbeteiligungen, und es ist weder an den Einnahmen noch an den Ausgaben der Bank beteiligt.

(2) Zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Mitglieds trifft die Bank im Rahmen der Abrechnung mit dem früheren Mitglied nach diesem Artikel Vorkehrungen für den Rückkauf seiner Anteile. Als Rückkaufpreis der Anteile gilt dabei der Buchwert am Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft, im Höchstfall jedoch der ursprüngliche Kaufpreis der einzelnen Anteile.

(3) Die Bezahlung der auf Grund dieses Artikels durch die Bank zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:

  1. i) Die dem frühreren Mitglied für seine Anteile geschuldeten Beträge werden einbehalten, solange das frühere Mitglied, seine Zentralbank beziehungsweise eine seiner Dienststellen oder Einrichtungen als Kreditnehmer oder Bürge Verbindlichkeiten gegenüber der Bank hat, und können bei Fälligkeit dieser Verbindlichkeiten von der Bank zu deren Deckung verwendet werden. Für Verbindlichkeiten des früheren Mitglieds auf Grund der Zeichnung von Anteilen nach Artikel 6 Absätze 4, 5 und 7 wird jedoch nichts einbehalten. In jedem Fall werden die einem früheren Mitglied für seine Anteile zustehenden Beträge nicht vor Ablauf von sechs (6) Monaten nach Erlöschen seiner Mitgliedschaft ausgezahlt;
  2. ii) soweit der als Rückkaufpreis nach Absatz 2 geschuldete Betrag die unter Ziffer i genannten Gesamtverbindlichkeiten für Darlehen, Garantien und Kapitalbeteiligungen übersteigt, können gegen Rückgabe der betreffenden Anteile von Zeit zu Zeit Zahlungen auf Anteile geleistet werden, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat;
  3. iii) die Zahlungen erfolgen in den von der Bank festgelegten voll konvertierbaren Währungen beziehungsweise in ECU sowie zu den von ihr festgelegten Bedingungen und Zeitpunkten;
  4. iv) erleidet die Bank Verluste auf bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitglieds ausstehende Garantien, Beteiligungen an Darlehen oder Darlehen oder einen Nettoverlust auf zu diesem Zeitpunkt von der Bank gehaltene Kapitalbeteiligungen und übersteigen diese Verluste den Umfang der bei Erlöschen der Mitgliedschaft vorhandenen Rückstellungen für Verluste, so hat das frühere Mitglied auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um den der Rückkaufpreis seiner Anteile herabgesetzt worden wäre, wenn die Verluste bei der Ermittlung des Rückkaufpreises berücksichtigt worden wären. Außerdem ist das frühere Mitglied bei Abruf nicht eingezahlter Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 4 weiterhin in der Höhe zur Zahlung verpflichtet, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zum Zeitpunkt der Ermittlung des Rückkaufpreises seiner Anteile erfolgt wären:

(4) Stellt die Bank binnen sechsMonaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitglieds ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 41 ein, so bestimmen sich alle Rechte des früheren Mitglieds nach den Artikeln 41 bis 43.

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