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Artikel 33 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 33

Sitz

(1) Der Sitz der Bank befindet sich in London.

(2) Die Bank kann Niederlassungen oder Zweigstellen im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitglieder errichten.

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