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Artikel 17 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 17

Methoden der Deckung von Verlusten der Bank

(1) Tritt bei Darlehen, welche die Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, ein Zahlungsverzug oder Nichtzahlung ein, oder treten bei Emissionsübernahmen oder Kapitalbeteiligungen, welche die Bank in diesem Rahmen vornimmt, Verluste auf, so trifft die Bank die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen. Die Bank bildet angemessene Rückstellungen für etwaige Verluste.

(2) Mit Verlusten im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank werden belastet

  1. i) an erster Stelle die in Absatz 1 genannten Rückstellungen;
  2. ii) an zweiter Stelle die Reineinnahmen;
  3. iii) an dritter Stelle die in Artikel 16 vorgesehene Sonderrücklage;
  4. iv) an vierter Stelle die allgemeine Rücklage und die Überschüsse;
  5. v) an fünfter Stelle das unverminderte eingezahlte Kapital;
  6. vi) an letzter Stelle ein entsprechender Betrag des unabgerufenen, bei Abruf zahlbaren gezeichneten Kapitals, der nach Artikel 6 Absätze 4 und 5 abgerufen wird.

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