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Artikel 11 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 11

Geschäftsmethoden

(1) Die Bank kann in Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben nach den Artikeln 1 und 2 jedes der nachstehenden Geschäfte einzeln oder zusammen betreiben:

  1. i) Gewährung beziehungsweise – zusammen mit multilateralen Institutionen, Geschäftsbanken oder sonstigen interessierten Kapitalgebern – Kofinanzierung von Darlehen oder Beteiligung an Darlehen an privatwirtschaftliche Unternehmen oder an auf Wettbewerbsgrundlage arbeitende und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft anstrebende staatseigene Unternehmen sowie an staatseigene Unternehmen, deren Übergang in Privateigentum und unter private Kontrolle dadurch erleichtert werden soll;

    insbesondere soll dabei die Beteiligung von privatem und/oder ausländischem Kapital an solchen Unternehmen erleichtert beziehungsweise verstärkt werden;

  1. ii) a) Kapitalbeteiligung an privatwirtschaftlichen Unternehmen;
  1. b) Kapitalbeteiligung an auf Wettbewerbsgrundlage arbeitenden und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft anstrebenden staatseigenen Unternehmen sowie an staatseigenen Unternehmen, deren Übergang in Privateigentum und unter private Kontrolle erleichtert werden soll; insbesondere soll dabei die Beteiligung von privatem und/oder ausländischem Kapital an solchen Unternehmen erleichtert beziehungsweise verstärkt werden;
  2. c) Übernahme von Wertpapieremissionen privatwirtschaftlicher Unternehmen sowie der unter Buchstabe b genannten staatseigenen Unternehmen für die unter jenem Buchstaben genannten Ziele, falls andere Finanzierungsformen nicht geeignet sind;
  1. iii) Erleichterung des Zugangs zu inländischen und internationalen Kapitalmärkten für privatwirtschaftliche Unternehmen oder andere unter Ziffer i bezeichnete Unternehmen zur Erfüllung der unter der genannten Ziffer erwähnten Ziele durch Gewährung von Garantien, falls andere Finanzierungsformen nicht geeignet sind, sowie durch Finanzberatung und sonstige Formen der Unterstützung;
  2. iv) Einsatz von Sonderfondsmitteln entsprechend den für ihre Verwendung geltenden Übereinkünften;
  3. v) Gewährung von Darlehen oder Beteiligung an Darlehen sowie Bereitstellung technischer Hilfe zum Wiederaufbau oder zum Ausbau der für die Entwicklung einer Privatwirtschaft und den Übergang zur Marktwirtschaft erforderlichen Infrastruktur einschließlich Umweltprogramme.

Im Sinne dieses Absatzes gilt ein staatseigenes Unternehmen nur dann als auf Wettbewerbsgrundlage arbeitend, wenn es weisungsungebunden ist und in einem vom Wettbewerb geprägten marktwirtschaftlichen Umfeld tätig ist sowie dem Konkursrecht unterliegt.

  1. (2) i) Das Direktorium überprüft mindestens einmal jährlich die Geschäftstätigkeit und die Kreditvergabestrategie der Bank in den einzelnen Empfängerländern, um sicherzustellen, daß dem Zweck und den Aufgaben der Bank nach den Artikeln 1 und 2 voll entsprochen wird. Beschlüsse auf der Grundlage einer solchen Überprüfung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Direktoren, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
  2. ii) Im Rahmen dieser Überprüfung werden unter anderem die Fortschritte der einzelnen Empfängerländer bei der Dezentralisierung, Beseitigung der Monopole und Privatisierung sowie die jeweiligen Anteile der Darlehen an privatwirtschaftliche Unternehmen, an staatseigene Unternehmen, die sich im Übergang zur Teilnahme an der Marktwirtschaft oder in Privatisierung befinden, für Infrastruktur, technische Hilfe und sonstige Zwecke geprüft.
  3. (3) i) Unbeschadet der in diesem Artikel genannten sonstigen Tätigkeiten der Bank werden höchstens vierzig (40) vH des Gesamtbetrags der von der Bank gewährten Darlehen, Garantien und Kapitalbeteiligungen dem staatlichen Sektor zur Verfügung gestellt. Diese prozentuale Einschränkung gilt zunächst für einen Gesamtzeitraum von zwei (2) Jahren ab dem Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank, danach für jedes einzelne Geschäftsjahr.
  4. ii) Unbeschadet der in diesem Artikel genannten sonstigen Tätigkeiten der Bank werden je Land höchsten vierzig (40) vH des Gesamtbetrags der von ihr gewährten Darlehen, Garantien und Kapitalbeteiligungen während eines Gesamtzeitraums von fünf (5) Jahren dem staatlichen Sektor zur Verfügung gestellt.
  5. iii) Im Sinne dieses Absatzes
  1. a) umfaßt der staatliche Sektor die Zentralregierungen und Gebietskörperschaften, ihre Behörden sowie die ihnen gehörenden oder von ihnen kontrollierten Unternehmen;
  2. b) gelten Darlehen oder Garantien an staatseigene Unternehmen, die ein Programm zur Überführung in Privateigentum und unter private Kontrolle durchführen, oder Kapitalbeteiligungen an solchen Unternehmen nicht als dem staatlichen Sektor zur Verfügung gestellt;
  3. c) gelten Darlehen an einen Finanzmittler zur Weitergabe an die Privatwirtschaft nicht als dem staatlichen Sektor gewährt.

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