Abschnitt I
§ 1
Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der 70jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 1991 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß im Betrage von 40 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist zur Verbesserung der Infrastruktur und für besondere Vorhaben zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes zur Republik Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.
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