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Artikel 9 UmgrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Artikel 9

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 142/2000, zur Anlage 1, BGBl. Nr. 699/1991)

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 Änderung des § 8)

(Anm.: Z 2 Änderung des § 32)

  1. 3. Der 3. Teil Z 4 lit. a tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Der nach Abzug der auf die Jahre bis einschließlich 2000 entfallenden Fünfzehntel verbleibende Restbetrag eines Firmenwertes auf Grund einer Umgründung auf einen Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 kann vom anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen in den nach dem 31. Dezember 2000 endenden Wirtschaftsjahren mit je einem Dreißigstel des Firmenwertes geltend gemacht werden.