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§ 13 GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Mehrstufige Ausspielungen

§ 13.

(1) Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.

(2) Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.