Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Kopfbild (rechtes Profil) des Papstes mit festlicher Stola sowie die Umschrift „JOHANNES PAUL II. IN ÖSTERREICH“ und die Jahreszahl „1988“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10004585
Dokumentnummer
NOR12049776
alte Dokumentnummer
N3198810774H
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