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§ 3 500 S – Papstbesuch in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat das Kopfbild (rechtes Profil) des Papstes mit festlicher Stola sowie die Umschrift „JOHANNES PAUL II. IN ÖSTERREICH“ und die Jahreszahl „1988“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10004585

Dokumentnummer

NOR12049776

alte Dokumentnummer

N3198810774H

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