§ 6
(1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat an den Bund ab dem 1. Jänner 1989 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 30 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach § 5 Abs. 1 Z 1 dem bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu errichtenden Amt angehörenden Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.
(2) Überweisungsbeträge, die ab dem 1. Jänner 1989 von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind dem Bund in voller Höhe zu überweisen.
(3) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
(4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 1 erforderlich sind.
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