Bundesaufsicht
§ 4
(1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der sonstigen von der Münze Österreich Aktiengesellschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu überwachen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechts bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung ist hierauf sinngemäß anzuwenden.
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