§ 22
(1) Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen der Münze Österreich Aktiengesellschaft die ihm bis zum 31. Dezember 1988 auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 9 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, für das Österreichische Hauptmünzamt obliegenden Aufgaben weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990 gegen angemessenen Kostenersatz zu besorgen.
(2) Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten des Österreichischen Hauptmünzamtes ist das Bundesrechenamt.
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