Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich § 1 Abs. 1, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge betrifft, § 1 Abs. 2 ausgenommen die gewerberechtlichen Berechtigungen, § 1 Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4;
- 2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich § 1 Abs. 2, soweit er gewerberechtliche Berechtigungen betrifft;
- 3. der Bundeskanzler hinsichtlich § 7 Abs. 2, soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft;
- 4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)