§ 16
Neu geprägte Handelsmünzen nach § 15 Abs. 1 müssen in der Zusammensetzung ihrer Legierung, ihren Ausmaßen und ihrem Aussehen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die für ihre seinerzeitige Ausprägung gegolten haben; sie haben ein Prägejahr zu tragen, das in die Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung in der für die Neuprägung gewählten Ausstattung fällt. Die Prägung darf nicht in Ausstattungen erfolgen, in denen sie für besondere Anlässe als Gedenkmünzen geprägt wurden.
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