vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 73 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1993

Durchführung des Jahresausgleichs

§ 73.

(1) Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß §§ 67 oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.

(2) Unter Beachtung des Abs. 1 zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25)

  1. 1. durch das Finanzamt um
  1. 2. durch den Arbeitgeber um

(3) Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. § 33 Abs. 8 ist anzuwenden. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des § 72 Abs. 3 Z 1 und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.