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§ 29 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Bezugszeitraum: Z 2 ab 1.4.2012 (vgl. § 124b Z 215)

Zu Art. 39 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 (betreffend Ersetzung in Z 1): Der zu ersetzende Satz lautet richtig: „Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln.“

Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

§ 29.

Sonstige Einkünfte sind nur:

  1. 1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
  1. 2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).
  2. 3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
  3. 4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.

Zu Art. 39 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 (betreffend Ersetzung in Z 1): Der zu ersetzende Satz lautet richtig: „Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln.“

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40137530

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