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§ 109 EStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

§ 109.

Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

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