Artikel 6
3. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(Anm.: aus BGBl. Nr. 699/1991, zu den §§ 6, 24 und 31, BGBl. Nr. 400/1988)
- 1. (Anm.: Zum Umgründungssteuergesetz)
- 2. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
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