§ 3
Das auf Grund dieses Gesetzes erforderliche Rechtsgeschäft ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 3
Das auf Grund dieses Gesetzes erforderliche Rechtsgeschäft ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
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