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§ 3 Schenkung von Tapisserien an das Land Salzburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.1988

§ 3

Das auf Grund dieses Gesetzes erforderliche Rechtsgeschäft ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

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