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§ 3 500 S – 500 Jahre Haller Taler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat das Motiv der ersten Talermünze mit der Gestalt des Erzherzoges Sigismund und der Randschrift „SIGISMUNDUS ARCHIDUX AUSTRIE“ sowie die Umschrift „ERSTE TALERMÜNZE GEPRÄGT IN HALL IN TIROL“, die Jahreszahlen „1486“ und „1986“ und das Münzstättenzeichen „F“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10004473

Dokumentnummer

NOR12048593

alte Dokumentnummer

N3198610799H

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