Artikel 28
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen (Anm.).
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Thailand plus MLI in Anlage 1 )
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
10004470
Dokumentnummer
NOR12048849
alte Dokumentnummer
N3198623199J
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