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§ 3 500 S – 400 Jahre Karl-Franzens-Universität Graz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat das Kopfbild des Gründers der Universität Erzherzog Karl von Österreich, die Inschrift „CAROLVS D.G. ARCHIDVX AVSTRIAE“ und die Jahreszahl „1985“ sowie die Umschrift „400 JAHRE KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10004436

Dokumentnummer

NOR12048420

alte Dokumentnummer

N3198511246J

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