§ 1.
(1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung einen Beitrag in Höhe von 1 Million US-Dollar.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021
Gesetzesnummer
10004429
Dokumentnummer
NOR12048470
alte Dokumentnummer
N3198513504L
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