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§ 4 Sanierung - Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 4

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist § 1 letzter Satz erstmalig bei der Veranlagung der Aktiengesellschaften für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.

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