§ 1
(1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen siebenten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 187 280 000 S.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung dieses Beitrages abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)