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Art. 12 § 69 NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2015

§ 69

(1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und‑verluste der EZB ermittelt wird, sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

  1. 2. die Erträgnisse der Werte, in denen die zur Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve) veranlagt ist, und die dieser Reserve zuzuwenden sind;
  2. 3. jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß § 3 Abs. 4 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel“ gutgeschrieben wurden;
  3. 4. die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind.

(2) Von dem gemäß Abs. 1 ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve zuzuführen, bis die Pensionsreserve dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathematischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht. Sollte die Pensionsreserve das erforderliche Deckungskapital nachhaltig übersteigen, so ist der Differenzbetrag aufzulösen und über die Gewinn- und Verlustrechnung abzurechnen.

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhält der Aktionär gemäß Beschluss der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH seines Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluss der Generalversammlung zu verwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2011)

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