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Art. 12 § 68a NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Plankostenrechnung und Investitionsplan

§ 68a

(1) Das Direktorium hat vor Beginn eines Geschäftsjahres eine Plankostenrechnung und einen Investitionsplan aufzustellen, die der Zustimmung des Generalrates bedürfen.

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat das Direktorium den Planzahlen die tatsächlich angefallenen Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse gegenüberzustellen. Die Plan/Ist-Analyse ist zusammen mit dem zu erstellenden Prüfbericht des Rechnungsprüfers dem Generalrat jeweils so bald wie möglich zu übermitteln.

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