Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat eine alte Druckerpresse aus der Zeit um 1500, die von einem Knappen bedient wird, und die Jahreszahl „1982“ zu zeigen. Die Umschrift hat „500 Jahre Druck in Oesterreich“ zu lauten.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019
Gesetzesnummer
10004364
Dokumentnummer
NOR12047771
alte Dokumentnummer
N3198220857J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)