vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 500 S – 500 Jahre Druck in Oesterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat eine alte Druckerpresse aus der Zeit um 1500, die von einem Knappen bedient wird, und die Jahreszahl „1982“ zu zeigen. Die Umschrift hat „500 Jahre Druck in Oesterreich“ zu lauten.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10004364

Dokumentnummer

NOR12047771

alte Dokumentnummer

N3198220857J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)