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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Sambia über den Verzicht auf Forderungen aus dem am 8. Oktober 1975 gewährten Darlehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Artikel 2

Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

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