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§ 3 500 S – 1000 Jahre Steyr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat die ehemalige Styraburg, gelegen am Zusammenfluß von Enns und Steyr, sowie die Inschrift „1000 Jahre Steyr“ und die Jahreszahl „1980“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

10004320

Dokumentnummer

NOR12047343

alte Dokumentnummer

N3198020827J

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