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Artikel 7 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 7

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in Belgrad auszutauschen.

(2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 19. März 1980, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

10004318

Dokumentnummer

NOR12047363

alte Dokumentnummer

N3198030768L

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