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Artikel 4 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 4

(1) Die früheren österreichischen Eigentümer der nationalisierten Liegenschaften, die den Gegenstand dieses Vertrages bilden, werden gegenüber jugoslawischen Gläubigern von den Verpflichtungen befreit, die diese Liegenschaften belasten.

(2) Die Bezahlung des im Artikel 1 Abs. 1 genannten Betrages befreit die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien sowie jugoslawische physische und juristische Personen von allen Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich und österreichischen Personen (Artikel 2) hinsichtlich der Ansprüche, die als unmittelbare Folge der in Artikel 1 genannten jugoslawischen Maßnahme entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

10004318

Dokumentnummer

NOR12047360

alte Dokumentnummer

N3198030765L

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