Artikel 3
Die Republik Österreich wird gegenüber der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien keine Ansprüche österreichischer physischer oder österreichischer juristischer Personen als Rechtsnachfolger vertreten oder unterstützen, die als unmittelbare Folge der im Artikel 1 genannten jugoslawischen Maßnahme entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
10004318
Dokumentnummer
NOR12047359
alte Dokumentnummer
N3198030764L
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