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Artikel 2 Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 2

(1) Österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages sind physische Personen, die am 28. April 1948 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben und diese auch am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages besitzen.

(2) Ist eine Rechtsnachfolge nach einer österreichischen Person (Absatz 1) nach dem 28. April 1948 eingetreten, so müssen Rechtsnachfolger am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

10004318

Dokumentnummer

NOR12047358

alte Dokumentnummer

N3198030763L

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