vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1980

§ 1

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 52 zusätzliche abrufbare Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu zeichnen.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)