Artikel 12
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden
- a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, die sich auf die Organisation des Zolldienstes, die Schulung und Fortbildung des Personals, die Anwendung und Benutzung technischer Hilfsmittel sowie auf andere Fachbereiche beiderseitigen Interesses beziehen, und
- b) ihre Zollvorschriften und Fachliteratur untereinander austauschen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10004308
Dokumentnummer
NOR12047193
alte Dokumentnummer
N3197946878L
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