Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat den Wiener Neustädter Dom in Seitenansicht sowie die waagrecht vierzeilig angeordnete Inschrift „700-JAHR FEIER DES DOMES ZU WIENER NEUSTADT 1979“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen, darunter die Zahl „100“ und das Wort „SCHILLING“ sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10004299
Dokumentnummer
NOR12046984
alte Dokumentnummer
N3197920815J
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