Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
§ 11.
(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10004285
Dokumentnummer
NOR12047004
alte Dokumentnummer
N3197924565L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)