vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 SparKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

§ 11.

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047004

alte Dokumentnummer

N3197924565L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)