Artikel 27
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Tunesien plus MLI in Anlage 1 )
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Gesetzesnummer
10004270
Dokumentnummer
NOR12046834
alte Dokumentnummer
N3197837791J
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