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Anlage 5 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.2016

Anlage 5

— ANHANG E

Übergangsbestimmungen für Exekutivdirektoren

1. Nach Inkrafttreten dieses Anhangs

  1. a) gilt jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c ernannt wurde und unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs im Amt war, als von dem Mitglied gewählt, das ihn ernannt hat, und
  2. b) gilt jeder Exekutivdirektor, der unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer ii die Stimmen eines Mitglieds abgegeben hat, als von diesem Mitglied gewählt.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40261939

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