Anlage 5
— ANHANG E
Übergangsbestimmungen für Exekutivdirektoren
1. Nach Inkrafttreten dieses Anhangs
- a) gilt jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c ernannt wurde und unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs im Amt war, als von dem Mitglied gewählt, das ihn ernannt hat, und
- b) gilt jeder Exekutivdirektor, der unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer ii die Stimmen eines Mitglieds abgegeben hat, als von diesem Mitglied gewählt.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40261939
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